
Photo: Wolfmann (CC BY 4.0)
Laden in der Wohnanlage
Recht auf eine Ladestation: So installieren Eigentümer in Frankreich 2026 ihre Wallbox
18. Juli 2026
Von Hugo Beignon, Gründer von ma-borne-electrique.com
In Frankreich erlaubt das 'droit à la prise' jedem Miteigentümer oder Mieter, auf eigene Kosten eine Ladestation zu installieren, ganz ohne Beschluss der Eigentümerversammlung.
Immer mehr Elektroauto-Fahrer in Frankreich wohnen in Mehrfamilienhäusern, und die Frage stellt sich immer wieder: Darf man auf seinem Stellplatz in der Eigentümergemeinschaft eine Ladestation installieren, ohne dass alle anderen Eigentümer zustimmen? Die Antwort ist ja, dank eines eigenen gesetzlichen Rechts, dem 'droit à la prise'.
Ein gesetzlich verankertes Recht
Jeder Miteigentümer oder Mieter, der ein Elektrofahrzeug nutzt oder nutzen möchte, kann verlangen, auf eigene Kosten eine Ladestation auf seinem Stellplatz zu installieren. Ein Beschluss der Eigentümerversammlung ist dafür nicht nötig, und die Hausverwaltung kann den Antrag nicht ohne triftigen Grund ablehnen.
Nur zwei zulässige Ablehnungsgründe
Es gibt nur zwei akzeptierte Gründe für eine Ablehnung: eine bereits vorhandene, zugängliche gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur, oder eine nachgewiesene technische Unmöglichkeit aufgrund der Elektroinstallation des Gebäudes. Wichtig: Die Beweislast liegt bei der Hausverwaltung, nicht beim Antragsteller.
Neuere Gebäude sind bereits vorbereitet
Gebäude, die nach dem 1. Januar 2012 errichtet wurden, müssen einen Teil ihrer Stellplätze für die Elektromobilität vorrüsten. Und sobald eine Eigentümergemeinschaft größere Arbeiten am Parkplatz oder an der Elektroinstallation durchführt, muss diese Vorrüstung Teil des Projekts sein.
Pflichtthema in der Jahresversammlung
Jede Eigentümergemeinschaft muss das Thema Ladeinfrastruktur inzwischen auf die Tagesordnung ihrer Jahresversammlung setzen, zusammen mit der Budgetprüfung, was eine gemeinsame Planung anstelle vieler Einzelanträge erleichtert.
Die praktischen Schritte
- Einen schriftlichen Antrag mit den technischen Details der geplanten Installation an die Hausverwaltung senden.
- Die Hausverwaltung leitet den Antrag an den Netzbetreiber des Gebäudes weiter und informiert die übrigen Eigentümer.
- Ohne begründeten Einspruch innerhalb der gesetzlichen Frist können die Arbeiten beginnen, auf Kosten des Antragstellers.
- Bei ungerechtfertigter Ablehnung oder Schweigen kann der Eigentümer den Fall vor Gericht bringen.
Häufig gestellte Fragen
Brauche ich die Zustimmung der Eigentümerversammlung für eine Ladestation?
Nein. Das 'droit à la prise' erlaubt jedem Miteigentümer oder Mieter, auf eigene Kosten eine Ladestation auf seinem Stellplatz zu installieren, ohne dass die Versammlung zustimmen muss.
Kann die Hausverwaltung meinen Antrag ablehnen?
Nur aus zwei Gründen: eine bereits vorhandene, zugängliche gemeinschaftliche Ladeinfrastruktur oder eine nachgewiesene technische Unmöglichkeit aufgrund der Elektroinstallation. Die Beweislast liegt bei der Verwaltung, nicht bei Ihnen.
Was kann ich tun, wenn die Verwaltung ohne triftigen Grund ablehnt?
Bei einer ungerechtfertigten Ablehnung oder ausbleibender Antwort können Sie den Fall vor Gericht bringen, um Ihr Recht auf eine Ladestation durchzusetzen.
Sind neuere Gebäude bereits auf Elektroladen vorbereitet?
Gebäude, die nach dem 1. Januar 2012 errichtet wurden, müssen einen Teil ihrer Stellplätze vorrüsten, ebenso wie Eigentümergemeinschaften, die größere Arbeiten am Parkplatz oder an der Elektroinstallation durchführen.
Möchten Sie eine Ladestation in Ihrer Nähe finden? Werfen Sie einen Blick auf die Ladekarte, um Ihre nächste Fahrt zu planen.

